Ein & Ausfuhr (Zoll)



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Bestimmungen zur Ausfuhr von gefangenen Fisch

Wer seinen Angelurlaub mindestens 7 zusammenhängende Tage in Norwegen bei einem registrierten Touristenfischereibetrieb verbracht hat, darf 18 Kilogramm Fisch ausführen.


Die registrierten Touristenfischereibetriebe zeichnen sich dadurch aus, dass Sie bei der Behörde gemeldet sind und die Fangzahlen (Fischart und Menge) ihrer Gäste an diese zuständige Behörde weiterleiten.

Wer mindestens 7 Tage nach seinem ersten Angelurlaub einen weiteren Angelausflug in Norwegen plant, darf weitere 18 Kilo Fisch ausführen. Jedoch muss zwischen beiden Aufenthalten 7 Tage Pause eingehalten werden.

Die Mitnahme eines Trophäenfisches, wie es sonst üblich war, fällt nach der neuen Zollbestimmung weg. Dieser ist Teil der Quote von 18 Kilogramm.


Sollten Angler Ihren Urlaub in keinem registrierten Touristenfischereibetrieb abhalten, darf kein Fisch ausgeführt werden.


Zu der Quote von 0 bzw. 18 Kilogramm Fisch zählen auch zubereitete Produkte wie Fischfilet und Ähnliches.

Die neuen Zollbestimmungen zur Mitnahme von Fischen aus Norwegen betrifft nur Salzwasserfische.


Süßwasserfische, zu denen auch Lachse, Meerforellen und Saiblinge zählen, werden zu der neuen Zollbestimmung nicht zugerechnet und dürfen demnach ohne weitere Beschränkungen ausgeführt werden.


Es ist nicht gestattet, den Fisch anderer Personen auszuführen, die nicht gemeinsam mit Euch reisen. Ihr müsst demnach den Fisch selbst gefangen haben und ausführen.


Eine Ausfuhr von Fisch mit einem Wert von über 500 Euro (5000 NOK) pro Person ist nur erlaubt, wenn für diese Waren vor Grenzüberschreitung eine Zollerklärung vorliegt. Diese bekommt Ihr beim zuständigen Zollamt.

Zollbestimmungen 

 Ohne besondere Genehmigung ist die Einfuhr folgender Waren nach Norwegen verboten

-Betäubungsmittel, Arzneimittel und Gifte.
-Alkohol und alkoholische Getränke mit mehr als 60 Volumenprozent Alkohol
-Waffen und Munition
-Feuerwerkskörper
-Kartoffeln
-Säugetiere, Vögel und exotische Tiere
-Pflanzen 

Norwegische Zollbestimmungen

Bringen Sie bei Ihrer Einreise Devisen oder Waren mit, sind Sie verpflichtet, diese bei der Zollstelle anzumelden. Von dieser Pflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen. Die wichtigsten sind nachstehend aufgeführt. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Zollstelle.

Einreise nach Norwegen  Roter oder grüner Ausgang?

Führen Sie Waren oder Zahlungsmittel mit sich, die Sie bei der Zollbehörde anmelden müssen, müssen Sie einen bemannten Grenzübergang nutzen. An den meisten bemannten Einreisestellen gibt es einen roten und einen grünen Ausgang.
Wenn Sie den roten Ausgang benutzen, bedeutet dies, dass Sie Waren mit sich führen, die zoll- und steuerpflichtig sind bzw. für die eine besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Benützen Sie den grünen Ausgang, wenn Sie nur zoll- und steuerfreie Waren mit sich führen und keine Waren, bei denen eine besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Im Zweifelsfall benutzen Sie den roten Ausgang und fragen eine Zollbeamtin.
Sie können den grünen Ausgang benutzen, wenn
Sie ausschließlich zoll- und steuerfreie Waren innerhalb der festgesetzten Mengen- und Freigrenzen mit sich führen,
Sie die Waren nicht verkaufen möchten, sondern nur zum persönlichen Gebrauch verwenden möchten
nur Zahlungsmittel mit sich führen, die einen Wert von 25.000 NOK nicht überschreiten
Sie die Waren persönlich am Körper oder im Reisegepäck mit sich führen, so dass die Waren an der Zollgrenze zur Kontrolle vorgelegt werden können. Wenn ein Gepäckstück fehlt und erst später eintreffen wird, müssen Sie den roten Ausgang benutzen und beim Zoll angeben, was sich in Ihrem Handgepäck und Ihren übrigen Gepäckstücken befindet.
Die Zollstelle ist berechtigt, Personen, Gepäckstücke und Beförderungsmittel zu untersuchen. Dabei müssen Sie den Inhalt von Gepäckstücken, die kontrolliert werden sollen, selbst aus- und einpacken, und Sie sind verpflichtet, den Zollbeamten die notwendigen Auskünfte zu geben.
Devisen
Die Einführung von Barmittel, die einen Wert von 25 000 nkr überschreiten, muss bei der Zollbehörde angemeldet werden. Die Anmeldepflicht gilt für norwegisches und ausländisches Barmittel und andere Zahlungsmittel wie beispielsweise Reisechecks und Geschenkgutscheine. 
Die Anmeldung erfolgt durch Einreichen eine Formulars bei der Zollstelle:
Declaration of means of payment (English)
Bei der Anmeldung wird keine Gebühr fällig. Bei unterlassener Anmeldung wird eine Gebühr von 20% auf den gesamten Betrag fällig.
Regeln zur Zoll- und Abgabenfreiheit (Wertgrenzen)
Nach einem mindestens 24-stündigen Aufenthalt außerhalb Norwegens können Sie Waren im Gesamtwert von 6 000 nkr zoll- und abgabenfrei einführen.
Haben Sie sich weniger als 24 Stunden außerhalb Norwegens aufgehalten, können Sie Waren im Gesamtwert von 3 000 nkr zoll- und abgabenfrei einführen. Die Einfuhr der Freimenge für alkoholische Getränke und Tabakwaren ist nur dann zulässig, wenn dokumentiert werden kann, dass die Steuern in einem anderen EWR-Staat entrichtet wurden. Das heißt, dass Sie Alkohol und Tabak nicht zoll- und abgabenfrei einkaufen können, wenn Sie Norwegen weniger als 24 Stunden verlassen haben.
Die Wertgrenze von 6 000/3 000 nkr ist die Summe aller Waren, die Sie eingekauft haben, einschließlich der Waren aus der Freimenge.
Zoll- und abgabenfreie Quote
Innerhalb der Wertgrenze von 6 000 nkr bzw. 3 000 nkr (siehe oben) können Sie folgende Waren zoll- und abgabenfrei einführen. Die Quote ist pro Person:
Warenbezeichnung

Höchstmenge Spirituosen

über 22 und bis 60 Vol.-%
1 Liter
Wein über 2,5 und bis 22 Vol.-%
1,5 Liter
Bier über 2,5 Vol.-% (auch Starkbier) oder Alcopop bzw. Cidre über 2,5 und bis 4,7 Vol.-%
2 Liter
Zigaretten und andere Tabakwaren (z. B. Snus und Kautabak)
200 Zigaretten oder 250 g andere Rauchtabakwaren
Zigarettenpapier
200 Blatt 
 
Umwandlungsregeln für Alkohol und Tabak
Die Freimenge für Spirituosen kann in 1,5 Liter Wein bzw. Bier, Alcopop oder Cidre umgewandelt werden.
Die Freimenge für Wein kann in Bier, Alcopop oder Cidre im Verhältnis 1:1 umgewandelt werden.
Wein sowie Bier, Alcopop und Cidre können nicht in Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt umgewandelt werden.
Die Freimenge für Tabakwaren kann in 1,5 Liter Wein bzw. Bier, Alcopop oder Cidre umgewandelt werden.
Es kann nur die gesamte Tabakmenge in Alkohol umgewandelt werden.
Alkohol kann nicht in Tabak umgewandelt werden.
Für eine einfache Berechnung verschiedener Kombinationen von Freimengen steht Ihnen die App der norwegischen Zollbehörde (KvoteAppen), zum Download zur Verfügung.
Beispiele für erlaubte Kombinationen: mit Tabakwaren
Beispiele 1: Spirituosen + Wein + Bier + Tabakwaren
1 l Spirituosen + 1,5 l Wein (2 Flaschen) + 2 l Bier (6 x 0,33 l)
+ 200 Zigaretten oder 250 g andere Rauchtabakwaren sowie 200 Blatt Zigarettenpapier
Beispiele 2: Wein + Bier + Tabakwaren
3 l Wein (4 Flaschen) + 2 l Bier (6 x 0,33 l)
+ 200 Zigaretten oder 250 g andere Rauchtabakwaren sowie 200 Blatt Zigarettenpapier
Beispiele 3: Bier + Tabakwaren
5 l Bier (15 x 0,33 l) + 200 Zigaretten oder 250 g andere Rauchtabakwaren sowie 200 Blatt Zigarettenpapier

Beispiele für erlaubte Kombinationen: ohne Tabakwaren
Beispiele 1: Spirituosen + Wein + Bier
1 l Spirituosen + 3 l Wein (4 Flaschen) + 2 l Bier (6 x 0,33 l)
Beispiele 2: Wein + Bier
4,5 l Wein (6 Flaschen) + 2 l Bier (6 x 0,33 l)
Beispiele 3: Bier
6,5 l Bier (19 x 0,33 l)
Altersgrenzen
Bier, Wein oder Tabak dürfen nur von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Alkoholika mit über 22 % Alkoholgehalt dürfen nur von Personen über 20 Jahren eingeführt werden.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur Erfrischungsgetränke, Schokolade und Süßigkeiten zoll- und abgabenfrei einführen.
Fleischwaren und Milchprodukte
Sie dürfen insgesamt 10 kg Fleisch und Fleischwaren, Käse und Futtermittel mitbringen. Hunde- und Katzenfutter sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.
Ohne Gesundheitszertifikat dürfen folgende Waren nicht aus Ländern außerhalb des EWR eingeführt werden: Fleisch, Fleischprodukte, Milch, Käse und andere Milchprodukte, siehe 
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